H.R. Tempel GmbH & Co KG · Ipsheimer Str. 16 - 18 · 90431 Nürnberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Stand 01.10.2011

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Dauer des gesamten Geschäftsverkehrs zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen.

(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

(3) Die personengebundenen Daten der Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Wir willigen ein, dass unser Lieferant Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermittelt. Wir können Auskunft über die uns betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG erhalten.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Schriftliche, mündliche, fernmündliche oder elektronisch übermittelte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung, es sei denn, es handelt sich um die Lieferung eiliger Muster. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, eine schon erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(3) Mitgeteilte Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten, verbindliche Lieferfristen müssen von uns schriftlich zugesagt sein. Wird eine ausdrücklich vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Zu Teillieferungen sind wir jederzeit berechtigt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. (4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferverpflichtung und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Betriebsgelände verlassen hat. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Besteller die Kosten.

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und Sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen, Wartezeiten werden dem Besteller berechnet.

(3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen u.s.w. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von unserer Lieferpflicht.

§ 4 Zahlung

(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.

(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Bestellers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht und Paletten.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.

(5) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird, hierüber wird der Besteller mit jeder Rechnung unterrichtet.

(7) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Besteller Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(5) Wählt der Besteller wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

(6) Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

(7) Die Eignung jeder Bestellung für den in Frage stehenden Verwendungszweck hat der Besteller selbst zu prüfen und zu vertreten.

(8) Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung der Ware nach Maßgabe der §§ 377, 378 HGB, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern wir uns nicht bereit erklären, in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder den Mangel zu beseitigen. Eine Garantie für Verwendungseignung wird nicht übernommen, da der Hersteller keinen Einfluss auf die sachgemäße Behandlung oder für Verarbeitung hat. Eine Haftung von uns kann hieraus nicht hergeleitet werden.

(9) Schadenersatzansprüche aus Verzug, Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(10) Für alle vor und nach Vertragsschluss gemachten Vorschläge und erteilten Beratungen sowie auch etwaige Unterlassungen, des Weiteren für alle vertraglichen Nebenpflichten ist hier die Haftung mit Ausnahme vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns ausgeschlossen.

(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(12) Die vorstehenden Absätze enthalten die abschließende Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung, weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(13) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungs- betrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(4) Vom Käufer gefundene Rechtschreibfehler dürfen von diesem behalten werden.

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